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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Firma Bowl Star und den Kaufleuten, die über den Webshop Bowl-Star-online.de oder in anderer Form, z.B. schriftlich oder telefonisch Waren bestellen. Die folgenden Bedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Besteller, selbst ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung oder Hinweis auf ihre Geltung. Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2. Früher getroffene Vereinbarungen und frühere Fassungen unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen werden durch diese Ver-kaufs- und Lieferbedingungen aufgehoben.

3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 24 AGBG.

 

II. Angebot, Lieferumfang und Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.

2. Hinsichtlich der in Abbildungen und Beschreibungen angegebenen Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Maße, Farben, Konstruktion und Formen behalten wir uns handelsübliche Abweichungen vor, ohne dass der Besteller Ansprüche hieraus ableiten kann, sofern die Verwendung der Lieferung zu dem vertragsgemäßen Zweck nicht eingeschränkt wird.

3. Verträge kommen wie folgt zustande: Die Bestellung des Kunden im Internet-Shop stellt ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Der Kunde erhält unverzüglich nach Absenden der Bestellung eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail, in welcher die Bestellung nochmals aufgeführt wird. Diese automatische Empfangsbestätigung dokumentiert, dass die Bestellung eingegangen ist und stellt keine Annahme des Angebotes dar. Eine verbindliche Bestellung kann aber per Telefon oder Telefax abgegeben werden. Die Erklärung der Annahme des Vertragsangebotes erfolgt durch die Auslieferung der Ware oder eine ausdrückliche Annahmeerklärung.

4. Hinsichtlich der in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen oder anderen Beschreibungen angegebenen Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Maße, Farben, Konstruktion und Formen behalten wir uns handelsübliche Abweichungen vor, ohne dass der Besteller Ansprüche hieraus ableiten kann, sofern die Verwendung der Lieferung zu dem vertragsgemäßen Zweck nicht eingeschränkt wird.

5. Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichtsangabe sowie sonstige technische Daten oder Angaben kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen keine Eigenschaftszusicherung dar.

 

III. Preise

1. Unsere Preise basieren auf den zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages gültige Einkaufspreise. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages von uns nicht zu vertretende Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Material- oder Energiepreissteigerungen oder von Wechselkursschwankungen eintreten. Diese weisen wir dem Besteller auf Verlangen nach. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises, so steht dem Besteller ein Kündigungsrecht zu.

2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Bei Anschlussaufträgen sind wir nicht an vorhergehende Preise gebunden. Gültig sind die am Tag der Lieferung geltenden Preise gemäß unseren dann gültigen Preislisten oder gemäß III. 1., falls nicht andere Preise ausdrücklich vereinbart sind.

4. Dem Besteller stehen Aufrechnungsrechte gegen unsere Ansprüche nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Er ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Aufgrund bestrittener Gegenansprüche aus anderen Vertragsverhältnissen steht dem Besteller kein Zurückbehaltungsrecht zu.

5. Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Fracht, Rollgeld, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung.

 

IV. Zahlung

1. Eine Skontierung ist nur zulässig, sofern die Berechtigung zum Skonto-Abzug ausdrücklich vereinbart wurde, innerhalb der vereinbarten Skontierungsfrist bezahlt wird und sofern alle sonstigen fälligen Rechnungen von Bowl-Star bezahlt sind.

2. Der Besteller kommt gemäß § 286 Abs. 3 BGB mit Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung in Verzug, falls nicht bereits vorher Verzug durch eine Mahnung oder durch eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit eingetreten ist, § 286 Abs. 1, 2 BGB. Ab diesem Zeitpunkt sind wir gemäß § 288 BGB berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Falls der Besteller nachweist, dass der als Folge des Zahlungsverzuges entstandene Schaden geringer ist, wird der Schaden auf diesen Betrag begrenzt, als Mindestschaden verbleibt jedoch der gesetzliche Zins gemäß § 288 BGB. Unbenommen ist uns das Recht zur Geltendmachung gesetzlicher Fälligkeitszinsen.

 

V. Lieferzeit/Gefahrübergang

1. Wir sind darauf eingerichtet, nach Vertragsschluss in angemessener Frist lieferbereit zu sein. Da wichtige Lieferanten in Übersee firmieren, können wir den Zeitpunkt des Eingangs notwendiger Materialien nicht immer beeinflussen; die von uns genannten Lieferfristen müssen daher unverbindlich bleiben.

2. Der Beginn einer von uns angegebenen Lieferzeit erfolgt mit Vertragsabschluss. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Firmensitz verlassen hat oder aber die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich die Fertigstellung oder die rechtzeitige Ablieferung der Liefergegenstände erheblich beeinflussen. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller unverzüglich mitteilen.

4. Setzt uns der Besteller nach Eintritt des Lieferverzuges eine angemessene Nachfrist, so ist der Besteller nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. 6. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.

 

VI. Mängelgewährleistung/Haftung

1. Besondere Eigenschaften für Lieferungen sagen wir grundsätzlich nicht zu. Für Mängel der Lieferung übernehmen wir innerhalb von einem Jahr ab dem Liefertag infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstands Gewährleistung nach Maßgabe der folgenden Regelungen.

2. Der Besteller hat Mängel der Lieferung unverzüglich nach deren Feststellung, bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von acht Tagen nach Empfang der Ware, schriftlich unter Beifügung der beanstandeten Ware oder eines schadhaften Teils zu rügen. Soweit sich bei der anschließenden Prüfung ein Mangel der Lieferung zeigt, kann der Besteller Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder durch Ersatzlieferung wählen. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die bestellte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Nimmt der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, so übernehmen wir für die daraus entstehenden Folgen keine Haftung. Der Besteller ist im Übrigen verpflichtet, alle defekten Teile aufzubewahren und uns diese auf Anfordern vorzulegen.

3. Sollten wir im Einzelfall zur Nacherfüllung (durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) nicht bereit oder nicht in der Lage sein, verzögert sich die Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung insbesondere aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

4. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sofern fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzt wird, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns an der bestellten Ware das Eigentum vor, bis keine aus der Bestellung entstandenen oder aus anderen Aufträgen fälligen Forderungen gegen den Kunden mehr bestehen (erweiterter Vorbehalt). Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Rücknahme der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. In der Pfändung der Ware durch den Lieferanten liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu der Verwertung der Sache befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt bereits jetzt an uns in Höhe unserer Forderung (einschließlich Mehrwertsteuer) die Forderung ab, die ihm aus der Weiterlieferung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte zusteht. Wir nehmen diese Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware mit Ware, die nicht uns gehört, gemäß den §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Wird der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentümer, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Besteller hat in diesem Fall die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden und nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zah-lungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller auf erster Anfordern seine Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Drittschuldnern die Abtretungen mitteilt.

4. Verarbeitet der Besteller die gelieferte Vorbehaltsware und geht dadurch das vorbehaltene Eigentum unter oder verarbeitet der Besteller die von uns nur bearbeitete Sache, so erfolgt die Verarbeitung für uns in der Weise, dass wir an der neuen Sache Miteigentum zu dem Anteil erwerben, der dem Einkaufswert der gelieferten Sache oder dem Herstellwert unserer Bearbeitungsleistung an der gelieferten Sache im Verhältnis zum gesamten Verkaufswert der neuen Sache entspricht. Diese Verarbeitungsklausel setzt sich fort an allen Forderungen, die der Besteller durch den Weiterverkauf der der Verarbeitungsklausel unterliegenden Sachen künftig erwirbt. Der Besteller tritt die aus dem Weiterverkauf dieser Sache entstehenden Forderungen mit dem Anteil der Verarbeitungsklausel in Höhe des offenstehenden Rechnungsbetrages an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

 

VIII. Rücktritt vom Vertrag/Rücknahme der Ware

1. Wir sind grundsätzlich bereit, einen Rücktritt vom Vertrag samt Rückgabe der Ware nach den nachfolgenden Bestimmungen zu akzeptieren.

2. Ein Rücktritt vom Vertrag bzw. die Rücknahme von Ware ist ausschließlich innerhalb von sechs Wochen nach Anlieferung der Ware möglich. Der Rücktritt vom Vertrag bzw. die Rücknahme von Ware muss uns innerhalb dieser Frist schriftlich angezeigt werden. Wir nehmen nur solche Ware zurück, die vollständig (inkl. Zubehör) und in nicht gebrauchtem Zustand ist und sich noch in der Originalverpackung befindet. Im Falle der Rücknahme von Ware schreiben wir unserem Kunden den Warenverkaufsbetrag abzüglich 15 % Rücksendungsgebühr sowie abzüglich tatsächlich entstandener Frachtkosten gut.

3. Ausgeschlossen vom Rückgaberecht sind Waren, die auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind oder ausschließlich auf seine Anfrage von Bowl Star bestellt werden mussten.

 

IX. Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort ist Reutlingen. Als Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten wird, soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Reutlingen vereinbart.

2. Für die vertraglichen und sonstigen Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt; es gilt dann vielmehr – soweit gesetzlich zulässig – eine der ungültigen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommende als vereinbart.

4. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gleiche gilt für Vereinbarungen, durch welche die Schriftform aufgehoben oder erleichtert werden soll.